Duale Berufsausbildung für junge Geflüchtete

Die duale Ausbildung ist das bedeutsamste System der beruflichen Bildung in Deutschland. Wie können junge Geflüchtete daran teilhaben?

Das duale System, d. h. die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (in der Regel: betriebliche Ausbildung mit begleitendem Berufsschulunterricht) ist das quantitativ bedeutsamste Teilsystem der beruflichen Bildung in Deutschland (Bundesinstitut für Berufsbildung 2015, S. 122–227). Wenn in der aktuellen flüchtlingspolitischen Debatte vom Fachkräftemangel die Rede ist, der durch die Ausbildung von Flüchtlingen vermindert werden kann, dann ist als Weg dahin in der Regel die duale (oder betriebliche) Berufsausbildung gemeint.

In welchem Umfang junge Flüchtlinge in der Vergangenheit im dualen System ausgebildet wurden, kann nicht geklärt werden, da die Berufsbildungsstatistik weder einen Flüchtlingsstatus ausweist noch den Zeitpunkt, zu dem Bewerber/innen um Ausbildungsplätze oder Auszubildende nach Deutschland gekommen sind. Erste Zahlen zu einer Teilgruppe von Flüchtlingen in der betrieblichen Ausbildung liefert eine Statistik der Bundesagentur für Arbeit.

Sie hatte bis Mitte 2013 in Abstimmung mit den Ausländerbehörden zu prüfen, ob geplante betriebliche Ausbildungen von Geduldeten rechtlichen Mindestanforderungen entsprachen. Aus diesem Prüfgang und für den Zeitraum von 1/2009 bis 6/2013 stammen die einzigen bundesweiten Zahlen zur beruflichen Ausbildung von Flüchtlingen, und zwar in diesem konkreten Fall von Geduldeten: Über einen Zeitraum von insgesamt viereinhalb Jahren wurden nur 615 Anträge gestellt, von denen 90 Prozent genehmigt wurden (Schreyer/ Bauer/Kohn 2015, S. 4 und Abb. 1 auf S. 5).

Die Rechtslage

Die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung ist Asylbewerberinnen und -bewerbern mit einer Aufenthaltsgestattung nach einer Wartefrist von drei Monaten möglich. Erforderlich ist allerdings eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Eine Zustimmung der Arbeitsagentur ist nicht erforderlich. Für Geduldete gibt es keine zusätzliche Wartefrist mehr, wenn sie eine Berufsausbildung aufnehmen wollen, aber auch sie benötigen eine Erlaubnis der Ausländerbehörde (Sachverständigenrat Deutscher Stiftungen 2015, S. 5).

Nach der aktuellen Rechtslage "… können die Ausländerbehörden jungen Ausländern, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Berufsausbildung aufnehmen möchten oder bereits während des Asylverfahrens aufgenommen haben, einen weiteren Aufenthalt bis zum Ende der Ausbildung ermöglichen. Dazu kann eine Duldung von einem Jahr erteilt bzw. soll eine bereits erteilte Duldung jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Ausbildung noch fortdauert und mit einem Abschluss zu rechnen ist.

Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung kann Geduldeten eine Aufenthaltserlaubnis mit der Perspektive auf einen Daueraufenthalt, der eine dauerhafte Beschäftigung ermöglicht, erteilt werden, wenn er in dem erlernten Beruf weiter beschäftigt wird" (Bundesministerium des Inneren / Zentralverband des Deutschen Handwerks 2015, S. 3).

Um die Rechtssicherheit für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe zu erhöhen, soll zukünftig nach den am 13.04.2016 im Koalitionsausschuss beschlossenen "Eckpunkten Integrationsgesetz" während "der gesetzlichen oder tariflichen Ausbildungszeit … der Auszubildende eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung (erhalten). Bei Abbruch des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erlischt der Titel automatisch.

Es gibt keine Altersgrenze vor Beginn der Ausbildung. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erhält der Geduldete eine weitere Duldung für bis zu sechs Monate … Für eine anschließende Beschäftigung wird ein Aufenthaltsrecht der Beschäftigung entsprechend von zwei Jahren erteilt" (Koalitionsausschuss 2016, S. 4).

Allerdings: Bei der Duldung handelt es sich rechtlich nur um eine Aussetzung der Abschiebung. "Da die Behörde bei der Verlängerung der Duldung einen Ermessensspielraum hat, ist weiterhin nicht sicher, dass der Betrieb den Azubi für den kompletten Ausbildungszeitraum behalten kann …" (Sachverständigenrat Deutscher Stiftungen 2015, S. 5). Für Personen aus "sicheren Herkunftsstaaten", die nach dem 30. August 2015 ihren Asylantrag gestellt haben, gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Das heißt: Die Ausländerbehörde kann die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung nicht genehmigen.

Studienergebnisse

Wenn auch statistische Daten (oder Daten aus repräsentativen Untersuchungen) fehlen, so gibt es zum dualen System – anders als für das System berufsschulischer Ausbildungsgänge – eine Reihe von empirischen Untersuchungen, meist qualitative Studien oder standardisierte Befragungen mit einer kleinen Zahl von Befragten, aus denen in diesem Kapitel Ergebnisse berichtet werden können.

2014 wurden die Ergebnisse einer Befragung von zehn Ausbilderinnen und Ausbildern von acht Hamburger Ausbildungsbetrieben zu ihren Erfahrungen mit der dualen Ausbildung von jungen Flüchtlingen veröffentlicht: Die Auszubildenden hatten vor Beginn der Ausbildung nur wenige Jahre in Deutschland verbracht. Als generelles Problem wurde benannt, dass die Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung nicht genug Zeit hatten, sich die deutsche Sprache anzueignen. Dabei genügten die Sprachkenntnisse zwar zumeist den betrieblichen Kommunikationsanforderungen, nicht aber den Anforderungen in der Berufsschule.

Probleme in der Berufsschule gab es auch hinsichtlich der Mathematikkenntnisse der jungen Leute. Die Berufsschule wird denn auch als die größte Hürde für das Gelingen der Ausbildung genannt (Meyer 2014, S. 97). Die Ausbilder/innen charakterisieren die jungen Flüchtlinge als "… motiviert, engagiert und sozial kompetent; teilweise erbringen sie überdurchschnittliche handwerkliche Leistungen". Es gibt ein großes Interesse, die Jugendlichen nach Abschluss der Ausbildung weiter im Betrieb zu halten (Meyer 2014, S. 98).

In einer explorativ angelegten Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) werden die Bedingungen für eine betriebliche Ausbildung von geduldeten Flüchtlingen untersucht. Bei Ausländerbehörden und Arbeitsagenturen wurden in Interviews Informationen zu den durch diese Institutionen für eine solche Ausbildung gesetzten Rahmenbedingungen erhoben.

Vergabeverfahren

Zum 01.01.2009 wurde nach einer Wartefrist von einem Jahr auf die Vorrangprüfung verzichtet, nach der Geduldete eine betriebliche Ausbildung nur aufnehmen konnten, wenn die Arbeitsagentur feststellte, dass es für den Ausbildungsplatz keine Bewerber/innen mit Vorrang (deutsche Staatsbürger, EU-Inländer) gab. Zum 01.07.2013 wurde auch die Wartefrist abgeschafft. Gleichwohl ermittelte die Untersuchung weitere gravierende Hindernisse für die betriebliche Ausbildung Geduldeter. Nach Wegfall der Vorrangprüfung liegt die Entscheidung über die Zulässigkeit einer betrieblichen Ausbildung ausschließlich bei den Ausländerbehörden, bei denen für die Ausbildung eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden muss.

Eine Beschäftigungserlaubnis wird Geduldeten dann nicht erteilt, "wenn sie das Hindernis, das sie vor Abschiebung schützt, selbst verursachen. Ein solches Hindernis sieht der Gesetzgeber insbesondere darin, dass junge Geduldete falsche oder ungenügende Angaben zu ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit machen und bei der Beschaffung von Identitätspapieren nicht ausreichen mitwirken" (Schreyer/Bauer/Kohn 2015, S. 4). Der Hintergrund ist ein Dilemma der Geduldeten: Wenn sie den Ausländerbehörden Informationen bzw. Dokumente liefern, erhöhen sie das Risiko ihrer Abschiebung. Tun sie es nicht, schaffen sie Gründe für die Verweigerung der Beschäftigungserlaubnis. Der Duldungsausweis enthält dann den Vermerk "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" (ebd.).

Nach Ergebnissen der Studie gehen die Ausländerämter mit diesem Dilemma der jungen Geduldeten sehr unterschiedlich um, besonders was die Anforderungen an deren "Mitwirkungshandlungen" betrifft. Das bedeutet, "… dass Geduldete regional ungleiche Chancen auf eine Beschäftigungserlaubnis haben … Manche Ausländerbehörden sehen die Mitwirkung für eine Beschäftigungserlaubnis als ausreichend an, wenn Geduldete mit ungeklärter Identität kooperativ in den Prozess eintreten.

Andere würden eine Beschäftigungserlaubnis erst erteilen, nachdem die Geduldeten ein Personaldokument vorgelegt haben. Damit steigt aber gleichzeitig ihr Risiko, abgeschoben zu werden" (ebd.). Unterschiede gab es zwischen den untersuchten Ausländerämtern auch bei der Erlaubnis von regionaler Mobilität und der Zeiträume, für die die Duldung genehmigt bzw. verlängert wurde. Die Mobilität wurde von manchen Ämtern auf einen Landkreis beschränkt, andere Ämter erlaubten die Aufnahme der Ausbildung im gesamten Bundesgebiet. Der kürzeste beobachte Duldungszeitraum betrug ein Monat, der längste ein Jahr (ebd., S. 5).

Weitere Stolpersteine

Die dritte hier vorgestellte Untersuchung sollte klären, "… vor welchen Hürden Jugendliche und junge Menschen in unsicheren Aufenthaltsverhältnissen während ihres Bildungs- und Ausbildungsweges stehen und welche Determinanten diese Hürden bestimmen" (Müller/Nägele/ Petermann 2014, S. 10). Insgesamt 40 Jugendliche und junge Erwachsene wurden in themenzentrierten narrativen Interviews befragt. Von ihnen hatten zum Zeitpunkt des Interviews 26 den Aufenthaltsstatus einer Gestattung oder Duldung (ebd., S. 12–17).

Für Jugendliche mit unsicherem Aufenthaltsstatus sind die Fragen der Aufenthalts und des Gelingens von Ausbildung in doppelter Weise verwoben. Einerseits erschwert der unsichere Status das Absolvieren einer Ausbildung. Andererseits verschlechtern sich die Bleibechancen, wenn keine Ausbildung absolviert wird oder die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen ist. "In den individuellen Bildungsbiographien entstehen … lange Lücken und Umwege, persönliche Bildungsziele können nicht verfolgt oder gar nicht erst entwickelt werden und viele sind schließlich auf Transferleistungen oder als Ungelernte auf den Niedriglohnsektor verwiesen" (ebd., S. 101–102).

 

Dieser Artikel ist Teil der Veröffentlichung "Zur beruflichen Qualifizierung von jungen Flüchtlingen" (Braun/Lex 2016), hier finden Sie das Literaturverzeichnis.

Kontakt

Matthias Müller, Kommunalberatung Thüringen

Tel.: 0341-99392312 E-Mail: mmueller@dji.de